Mit dem Kapazitätsausbau der österreichischen Sägeindustrie hat auch die Werksübernahme, also die elektronische Rundholzvermessung am Sägewerk, rasant zugenommen. Die Önorm L 1021 bringt jetzt mehr Transparenz bei der Messung Erlös bestimmender Holzmerkmale.
Neue Anlagentypen ermöglichen neben der Längen- und Durchmesserermittlung zur Bestimmung des Volumens die Aufnahme Erlös beeinflussender Merkmale wie Abholzigkeit und Krümmung. Diese dienen neben innerbetrieblichen Zwecken (Ausbeuteoptimierung) auch der Kaufpreisermittlung. Neue Messvorgänge geregelt. Die Messmethoden für die Ermittlung von Abholzigkeit und Krümmung waren in den Eichvorschriften bis jetzt nicht geregelt. Die Anlagenhersteller orientierten sich bei der Programmierung zwar an den Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU), die für die Messkluppe definierten Messvorgänge sind aber häufig nur näherungsweise auf eine elektronische Anlage übertragbar. Die fehlende Transparenz hat zunehmend Verunsicherung und Unmut bei den Holzlieferanten hervorgerufen, woraus sich ein akuter Handlungsbedarf ergab.
Durch die Erstellung der Önorm L 1021 „Vermessung von Rundholz”, die mit 1. April 2001 aufliegt, sollte ein erster wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Vertrauen getan sein.Kluppe nur noch für Kontrolle. Die Ermittlung des Volumens von Sägerundholz über Werte, die unter Zuhilfenahme von Maßband und Messkluppe ermittelt wurden, wird im Lichte weiterer Kostenreduktionen in der Forstwirtschaft wohl zunehmend an Bedeutung verlieren und künftig bei Massensortimenten überwiegend für Kontrollmessungen angewendet werden. Zusätzlich zur Bestimmung des Volu- mens hat sich aber auch die Beurteilung der Holzqualität, die nun auch an einzelnen Kriterien durch die Anlage gemessen werden kann, vom Forstbetrieb zum Sägewerk verlagert.Markttransparenz gefragt. Der Bedarf an einer nationalen Norm zur „Vermessung von Rundholz” wurde im Juni 1999 von der Präsidentenkonferenz an das Österreichische Normungsinstitut herangetragen. Auch die Interessenvertretung der Sägeindustrie war an diesen Arbeiten interessiert, um Wettbewerbsverzerrungen, die aufgrund fehlender Regelungen zur Bestimmung der Qualitätskriterien Abholzigkeit und Krümmung mittlerweile auftreten, auszuschalten. Dennoch zogen sich die Verhandlungen weit über ein Jahr hin.
Zur forstinternen Abstimmung wurde in der Präsidentenkonferenz die Arbeitsgruppe „Vermarktungsstrukturen und Werksvermessung” eingerichtet, die bereits Anfang 1999 die Arbeiten zur Thematik aufgenommen hat. Regelungsbedarf war insbesondere in folgenden Punkten gegeben:
? Definition der Ermittlung von Abholzigkeit und Krümmung bei der elektronischen Rundholzvermessung (gemeinsame Akzeptanz überprüfbarer Kriterien)
? Festlegung von Mindestanforderungen an das Messprotokoll (Standardisierung zur besseren Lesbarkeit und Vergleichbarkeit)
? Werksabmaße (Messprotokolle) sollen untereinander sowohl bei der Qualitätsansprache (nicht nachvollziehbare Sortierdifferenzen) als auch bei der Volumsbestimmung (schwer nachvollziehbare Maßdifferenzen) ver- gleichbar werden
? Die Problematik bei teilentrindetem Holz (doppelter Rindenabzug) sollte besser in den Griff gebracht werdenDie neuen Inhalte. Unter bestmöglicher Orientierung an den ÖHU wurden sowohl die Messung mit der Messkluppe als auch die elektronische Werksvermessung in eine Norm gegossen. Ein erster Schritt war die Klärung allgemeiner Begriffe. Wie bedeutend Begriffsbestimmungen sind, zeigt sich bei der Vielzahl an Möglichkeiten, wenn von der „Länge” eines Bloches die Rede ist:
? Messgutlänge oder physische Länge: kürzester Abstand zwischen den Enden eines Stückes
? Nennlänge oder Bestelllänge: Längenangabe bei Rundholz ohne Berücksichtigung eines Längenübermaßes
? Längenübermaß, Überlänge, Übermaß: Längenzugabe zur Nennlänge, die den Schnittverlust beim Ablängen berücksichtigt
? Mindestlieferlänge: aus Nennlänge und vereinbartem Übermaß zusammengesetzte Länge
? Gestufte Länge: auf die vereinbarte nächstkleinere Längenstufe verminderte Nennlänge
In den allgemeinen Festlegungen ist das Längenübermaß und die Vorgangsweise bei sektionsweiser Messung geregelt. Dies entspricht vollinhaltlich den ÖHU. Messung nach Entrindung kommt nicht. Das Kapitel zur Ermittlung des Volumens definiert die Berechnungsformel und Eingangsparameter. Da die Sägeindustrie einer grundsätzlichen Messung nach Entrindung nicht zustimmen konnte, werden in einem eigenen Kapitel die in Österreich gängigen Rindenabzüge (Rindenabzugstabellen) behandelt. Bei teilentrindetem Holz ist der Anteil des Rindenabzuges zwischen Käufer und Verkäufer gesondert zu vereinbaren. Dies kann auch ein Zehntelwert der gängigen Tabellenwerte sein! Welcher Rindenabschlag vorgenommen wird, ist bei jedem einzelnen Stamm auszuweisen.
Zudem werden die Mindestanforderungen an ein Messprotokoll (Einzelstamm- und Summen- protokoll) definiert. Dazu zählt auch die Vereinheitlichung von Abkürzungen der in Verwendung befindlichen Begriffe (Holzarten, Maße, Qualitätsbezeichnungen, Holzmerkmale, usw.). Für die erforderlichen Änderungen in der Software gilt eine Frist von 12 Monaten ab Erscheinungsdatum der Önorm. Von Seiten der Anlagenhersteller und Anlagenbetreiber sind künftig Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, dass auf Basis genormter Schnittstellen die Messprotokolle auf PC-Anlagen übernommen werden können. Insofern kann die in der Norm festgelegte Standardisierung der Messprotokolle auch ein Meilenstein zur Verbesserung der Logistik vom Wald zur Holzverarbeitung sein.
Neue Anlagentypen ermöglichen neben der Längen- und Durchmesserermittlung zur Bestimmung des Volumens die Aufnahme Erlös beeinflussender Merkmale wie Abholzigkeit und Krümmung. Diese dienen neben innerbetrieblichen Zwecken (Ausbeuteoptimierung) auch der Kaufpreisermittlung. Neue Messvorgänge geregelt. Die Messmethoden für die Ermittlung von Abholzigkeit und Krümmung waren in den Eichvorschriften bis jetzt nicht geregelt. Die Anlagenhersteller orientierten sich bei der Programmierung zwar an den Österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU), die für die Messkluppe definierten Messvorgänge sind aber häufig nur näherungsweise auf eine elektronische Anlage übertragbar. Die fehlende Transparenz hat zunehmend Verunsicherung und Unmut bei den Holzlieferanten hervorgerufen, woraus sich ein akuter Handlungsbedarf ergab.
Durch die Erstellung der Önorm L 1021 „Vermessung von Rundholz”, die mit 1. April 2001 aufliegt, sollte ein erster wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Vertrauen getan sein.Kluppe nur noch für Kontrolle. Die Ermittlung des Volumens von Sägerundholz über Werte, die unter Zuhilfenahme von Maßband und Messkluppe ermittelt wurden, wird im Lichte weiterer Kostenreduktionen in der Forstwirtschaft wohl zunehmend an Bedeutung verlieren und künftig bei Massensortimenten überwiegend für Kontrollmessungen angewendet werden. Zusätzlich zur Bestimmung des Volu- mens hat sich aber auch die Beurteilung der Holzqualität, die nun auch an einzelnen Kriterien durch die Anlage gemessen werden kann, vom Forstbetrieb zum Sägewerk verlagert.Markttransparenz gefragt. Der Bedarf an einer nationalen Norm zur „Vermessung von Rundholz” wurde im Juni 1999 von der Präsidentenkonferenz an das Österreichische Normungsinstitut herangetragen. Auch die Interessenvertretung der Sägeindustrie war an diesen Arbeiten interessiert, um Wettbewerbsverzerrungen, die aufgrund fehlender Regelungen zur Bestimmung der Qualitätskriterien Abholzigkeit und Krümmung mittlerweile auftreten, auszuschalten. Dennoch zogen sich die Verhandlungen weit über ein Jahr hin.
Zur forstinternen Abstimmung wurde in der Präsidentenkonferenz die Arbeitsgruppe „Vermarktungsstrukturen und Werksvermessung” eingerichtet, die bereits Anfang 1999 die Arbeiten zur Thematik aufgenommen hat. Regelungsbedarf war insbesondere in folgenden Punkten gegeben:
? Definition der Ermittlung von Abholzigkeit und Krümmung bei der elektronischen Rundholzvermessung (gemeinsame Akzeptanz überprüfbarer Kriterien)
? Festlegung von Mindestanforderungen an das Messprotokoll (Standardisierung zur besseren Lesbarkeit und Vergleichbarkeit)
? Werksabmaße (Messprotokolle) sollen untereinander sowohl bei der Qualitätsansprache (nicht nachvollziehbare Sortierdifferenzen) als auch bei der Volumsbestimmung (schwer nachvollziehbare Maßdifferenzen) ver- gleichbar werden
? Die Problematik bei teilentrindetem Holz (doppelter Rindenabzug) sollte besser in den Griff gebracht werdenDie neuen Inhalte. Unter bestmöglicher Orientierung an den ÖHU wurden sowohl die Messung mit der Messkluppe als auch die elektronische Werksvermessung in eine Norm gegossen. Ein erster Schritt war die Klärung allgemeiner Begriffe. Wie bedeutend Begriffsbestimmungen sind, zeigt sich bei der Vielzahl an Möglichkeiten, wenn von der „Länge” eines Bloches die Rede ist:
? Messgutlänge oder physische Länge: kürzester Abstand zwischen den Enden eines Stückes
? Nennlänge oder Bestelllänge: Längenangabe bei Rundholz ohne Berücksichtigung eines Längenübermaßes
? Längenübermaß, Überlänge, Übermaß: Längenzugabe zur Nennlänge, die den Schnittverlust beim Ablängen berücksichtigt
? Mindestlieferlänge: aus Nennlänge und vereinbartem Übermaß zusammengesetzte Länge
? Gestufte Länge: auf die vereinbarte nächstkleinere Längenstufe verminderte Nennlänge
In den allgemeinen Festlegungen ist das Längenübermaß und die Vorgangsweise bei sektionsweiser Messung geregelt. Dies entspricht vollinhaltlich den ÖHU. Messung nach Entrindung kommt nicht. Das Kapitel zur Ermittlung des Volumens definiert die Berechnungsformel und Eingangsparameter. Da die Sägeindustrie einer grundsätzlichen Messung nach Entrindung nicht zustimmen konnte, werden in einem eigenen Kapitel die in Österreich gängigen Rindenabzüge (Rindenabzugstabellen) behandelt. Bei teilentrindetem Holz ist der Anteil des Rindenabzuges zwischen Käufer und Verkäufer gesondert zu vereinbaren. Dies kann auch ein Zehntelwert der gängigen Tabellenwerte sein! Welcher Rindenabschlag vorgenommen wird, ist bei jedem einzelnen Stamm auszuweisen.
Zudem werden die Mindestanforderungen an ein Messprotokoll (Einzelstamm- und Summen- protokoll) definiert. Dazu zählt auch die Vereinheitlichung von Abkürzungen der in Verwendung befindlichen Begriffe (Holzarten, Maße, Qualitätsbezeichnungen, Holzmerkmale, usw.). Für die erforderlichen Änderungen in der Software gilt eine Frist von 12 Monaten ab Erscheinungsdatum der Önorm. Von Seiten der Anlagenhersteller und Anlagenbetreiber sind künftig Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, dass auf Basis genormter Schnittstellen die Messprotokolle auf PC-Anlagen übernommen werden können. Insofern kann die in der Norm festgelegte Standardisierung der Messprotokolle auch ein Meilenstein zur Verbesserung der Logistik vom Wald zur Holzverarbeitung sein.
Krümmung - Pfeilhöhe neu definiert. Bei der Gegenüberstellung von Werksvermessung und Kluppenmessung ist hervorzuheben, dass die Ermittlung der Krümmung in beiden Fällen gemäß Önorm EN 1310 durchzuführen ist. Dabei wird die gemessene Pfeilhöhe nicht wie bei den ÖHU auf den Mittendurchmesser (MD), sondern auf die Länge der Referenzgeraden bezogen. Deshalb sind bei dieser Art der Krümmungsangabe ausschließlich die Grenzwerte der Önormen EN 1316/1-3 für Laubholz und die der Önormen ENV 1927/1-3 für Nadelholz anzuwenden. Bei der Werksvermessung ist zur Ausschaltung des Einflusses des Wurzelanlaufes generell um 50 cm vom stärkeren Ende einzurücken.Zopfdurchmesser, Mittendurchmesser konkretisiert. Die Messstelle für den Zopfdurchmesser (ZD) liegt generell mindestens 10 cm vom dünneren Ende in Richtung der Messgutmitte. Damit erfolgt eine Konkretisierung im Vergleich zu den ÖHU. Die Messstelle des Mittendurchmessers (MD) liegt bei der Werksvermessung um die Mitte der Messgutlänge, die tatsächliche Überlänge wirkt sich daher bei der MD-Ermittlung und somit der Errechnung des Volumens geringfügig aus. Bei der Kluppenmessung liegt die MD-Messstelle in der Mitte der Nennlänge.Die neue Abholzigkeit. Die Abholzigkeit bei der Werksvermessung ergibt sich als Quotient aus der Differenz von MD und ZD und dem Abstand dieser beiden Messpunkte. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den ÖHU. Bei der Kluppenmessung sind jeweils mindestens 5 cm von den Stammenden entfernt die beiden Durchmesser zu ermitteln (Erdstamm: 1 m vom stärkeren Ende).Volumen mittels MDund Länge. Die Errechnung des Volumens eines Einzelstammes erfolgt auf Basis der eichfähigen Parameter Mittendurchmesser und Länge. Messverfahren und zu messende Größen sind in der Eichvorschrift für elektronische Rundholzmessanlagen festgelegt. Nach dem Maß- und Eichgesetz, § 48 Abs. 1, dürfen Mess- geräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn u. a. die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen oder einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist. Der Rechtsrahmen ist hiermit eindeutig definiert.
Für die Ermittlung des Volumens sind nachfolgend angeführte Aspekte zusätzlich von Bedeutung und daher in der Önorm enthalten:
a) eine Längenrückstufung nach Kappung ist unzulässig
b) bei Messung in Rinde Vereinbarung des Rindenabzugs im Schlussbrief und Ausweisung im Messprotokoll
c) bei Betätigung einer Abschlagtaste (Länge, MD) ist der Abzug beim Stück im Messproto- koll festzuhalten
d) Stämme, welche im Zuge des Messvorganges nicht oder unvollständig protokolliert wurden, sind im Protokoll geson- dert zu erfassen und als Handeingabe anzugebenKontrolle der Messergebnisse. Auch die nun aufgelegte Önorm zur Vermessung von Rundholz kann eine entsprechende Kontrolle der Messergebnisse, die ja Volumen und Güteklassifizierung enthalten, nicht ersetzen. Diese Eigenverantwortung ist von jedem Lieferanten selbst wahrzunehmen. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Holzvermarktung erledigen dies die Waldverbände.Nicht verschließen. Künftigen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Werksvermessung kann sich die Forstwirtschaft - auch im Hinblick auf die Kostenbelastung des Rundholzes - nicht verschließen. Es ist aber jedenfalls wichtig, diese Entwicklungen zeitgerecht und aktiv mitzugestalten. Mit Abschluss der Arbeiten zur Önorm L 1021 ergeben sich folgende Forderungen:
- Die Sägeindustrie ist aufgerufen, die Önorm L 1021 möglichst rasch im Geschäftsver- kehr umzusetzen, um entsprechende Markttransparenz zu schaffen.
- Bei Installation von Neuanlagen sollte auf Vermessung nach Entrindung umgestellt werden, um das Problem der Teilentrindung zu beheben.
- Alle eichfähigen Parameter, die sich aus der neuen Önorm L 1021 ergeben, sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.
Europaweit ist diese Norm der aktuellste Standard und stellt somit auch eine starke österreichische Position für analoge Arbeiten auf europäischer Ebene dar.
Für die Ermittlung des Volumens sind nachfolgend angeführte Aspekte zusätzlich von Bedeutung und daher in der Önorm enthalten:
a) eine Längenrückstufung nach Kappung ist unzulässig
b) bei Messung in Rinde Vereinbarung des Rindenabzugs im Schlussbrief und Ausweisung im Messprotokoll
c) bei Betätigung einer Abschlagtaste (Länge, MD) ist der Abzug beim Stück im Messproto- koll festzuhalten
d) Stämme, welche im Zuge des Messvorganges nicht oder unvollständig protokolliert wurden, sind im Protokoll geson- dert zu erfassen und als Handeingabe anzugebenKontrolle der Messergebnisse. Auch die nun aufgelegte Önorm zur Vermessung von Rundholz kann eine entsprechende Kontrolle der Messergebnisse, die ja Volumen und Güteklassifizierung enthalten, nicht ersetzen. Diese Eigenverantwortung ist von jedem Lieferanten selbst wahrzunehmen. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Holzvermarktung erledigen dies die Waldverbände.Nicht verschließen. Künftigen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Werksvermessung kann sich die Forstwirtschaft - auch im Hinblick auf die Kostenbelastung des Rundholzes - nicht verschließen. Es ist aber jedenfalls wichtig, diese Entwicklungen zeitgerecht und aktiv mitzugestalten. Mit Abschluss der Arbeiten zur Önorm L 1021 ergeben sich folgende Forderungen:
- Die Sägeindustrie ist aufgerufen, die Önorm L 1021 möglichst rasch im Geschäftsver- kehr umzusetzen, um entsprechende Markttransparenz zu schaffen.
- Bei Installation von Neuanlagen sollte auf Vermessung nach Entrindung umgestellt werden, um das Problem der Teilentrindung zu beheben.
- Alle eichfähigen Parameter, die sich aus der neuen Önorm L 1021 ergeben, sind in die Eichvorschriften aufzunehmen.
Europaweit ist diese Norm der aktuellste Standard und stellt somit auch eine starke österreichische Position für analoge Arbeiten auf europäischer Ebene dar.