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Treibholz - wem gehört es? © DI Gerd Ebner

Holz-Ernte einmal anders

Ein Artikel von DI Gerd Ebner (für Timber-Online.Net bearbeitet) | 28.09.2005 - 00:00
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Treibholz - wem gehört es? © DI Gerd Ebner

Das durch das Hochwasser angeschwemmte Holz darf nicht immer mitgenommen und behalten werden. Ist das Holz verarbeitet und gekennzeichnet, muss der Besitzer verständigt werden, lautet die Rechtsmeinung auf orf.at.
Ist der Besitzer zu erkennen, muss dieser verständigt werden. Fordert er das Holz zurück, können Bergungskosten geltend gemacht werden. Verzichtet dieser auf sein Eigentumsrecht, darf das Schwemmholz behalten werden.
Aber: Schwemmholz darf für den Eigenverbrauch unentgeltlich mitgenommen werden, wenn dazu kein Privatgrund betreten wird. Und: Wer angeschwemmtes Holz auf seinem Grund vorfindet, kann es behalten.