Wie Kalamitätsnutzungen steuerlich zu behandeln sind, erfährt man bei der LBG Wirtschaftstreuhand © Archiv
Im Rahmen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung und Veranlagung könnten Verkäufe des Schadholzes wahlweise bis zu 50 % als stille Reserven auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden. Dies sei für Forstbetriebe interessant, die beispielsweise im selben Wirtschaftsjahr Knickschlepper, Traktoren oder Waldparzellen kaufen. Die übertragenen stillen Reserven müssen im Jahr ihrer Übertragung nicht versteuert werden, kürzen aber die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter, auf die sie übertragen werden. Dadurch kommt es zu einer Verringerung der Abschreibungsbasis und in den Folgejahren bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Maschinen zu einer geringeren Abschreibung und damit zu einem höheren Gewinn, erklärt der Steuerberater. Steuerpflichtige können die Einkünfte aus Kalamitätsnutzung, die nicht als stille Reserven übertragen wurden, mit dem „Hälftesteuersatz” versteuern.
„Jeder muss also individuell berechnen, ob für ihn die Übertragung der stillen Reserven oder die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes günstiger ist”, empfiehlt Urban. Ein Antrag auf Besteuerung der Kalamitätseinkünfte mit dem Hälftesteuersatz ist für Forstbetriebe möglich, die ihren Gewinn mittels einer doppelten Buchführung, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder einer Teilpauschalierung ermitteln.
Ferner kann aufgrund der Sturmschäden ein Antrag auf Wertfortschreibung des forstlichen Einheitswertes eingebracht werden. Eine derartige Wertfortschreibung aufgrund der Windwürfe Anfang 2008 ist zum 1. Jänner 2009 möglich. Forstwirte haben bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, einen derartigen Wertfortschreibungsantrag einzubringen. Die Wertfortschreibung wird durchgeführt, wenn sich der Einheitswert um mehr als 5 % oder um mehr als 3.650 € ändert, heißt es.