NRW regelt Kurzumtrieb

Ein Artikel von DI Antonio Fuljetic für Timber-Online bearbeitet | 16.12.2009 - 07:45
Nordrhein-Westfalen hat einen Erlass bezüglich Kurzumtriebsplantagen erlassen, worin geklärt wird, wann es sich um Ackerbau oder Forstwirtschaft handelt, berichtet das deutsche Umweltministerium. Auf einer landwirtschaftlichen Fläche, wo eine Kurzumtriebsplantage stand, kann auch danach Landwirtschaft betrieben werden. Auf Waldflächen ist dies nur mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Forstamt und dem Waldbesitzer möglich. Die Nutzung beträgt maximal 20 Jahre bei Umtriebszeiten von mindestens fünf Jahren, heißt es.
Eine Förderung im Rahmen der Diversifizierungsrichtlinie ist bis zu 20% bei maximal 100.000 € möglich. Für die Vergabe ist die Landwirtschaftskammer NRW zuständig.