Die Ausgleichsgesellschaft, eine Tochter des international tätigen Prozessfinanzierers Burford Capital, hat im Namen einiger Sägewerke im Sommer 2020 am Landgericht eine Schadenersatzklage über 120 Mio. € eingereicht („Einzelne Waldbesitzer werden nicht geklagt“). Die gemeinsame Holzvermarktung aus dem Landes-, Kommunal- und Privatwald über die Landesforsten Rheinland-Pfalz verstoße gegen das Kartellrecht.
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz sieht in ihrem Urteil vom Freitag vergangener Woche die Ansprüche der Sägewerke als unbegründet an und hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. In der Urteilsbegründung habe das Landgericht nicht nur die Plausibilität der behaupteten kartellbedingten Preisüberhöhung, sondern auch die wirksame Geltendmachung der angeblichen Ansprüche durch Burford Capital verneint, weist man seitens des Landesbetriebes Rheinland-Pfalz hin.
Die gebündelte Rundholzvermarktung sei sogar ein Auftrag, den das Landeswaldgesetz vorschreibe, und widerspreche somit nicht geltendem Recht. Bereits bei Eingang der Klage hatte das Land darauf verwiesen, dass der Landesbetrieb aufgrund der bis Ende 2018 anwendbaren waldgesetzlichen Vorschriften nicht nur zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung legitimiert, sondern zur Übernahme der Vermarktung per Gesetz verpflichtet war.
In einem Parallelverfahren einer Schwestergesellschaft der ASG 3 gegen das Land Baden-Württemberg hatte das Landgericht Stuttgart Anfang des Jahres die dortige Klage abgewiesen (Holzkartell: Richter hinterfragen Legitimation des Inkassodienstleisters ASG), wogegen die Klägerin in die Berufung gegangen ist. Auch das Urteil in Rheinland-Pfalz ist noch nicht rechtskräftig.