Nach mehreren Gesprächen zwischen Forstbetrieben und Rundholzhändlern auf der einen und Vertretern der zuständigen Pflanzenschutzbehörden auf der anderen Seite sowie mehreren Testbegasungen gibt es nun eine Verständigung. Die „Ergänzende Pilotphase zur Anwendung der Handlungsanweisung zur Behandlung von Rundholz für den Export in Drittländer“ sieht eine Unterscheidung zwischen frischem, befallsfreiem Holz und Kalamitätsholz vor.
Bei frischem, befallsfreiem Holz kann die Begasung ähnlich wie unter den bis Juli gültigen Vorgaben erfolgen. Eine Aufheizung ist erst ab einer Umgebungstemperatur im Container unter 5° C nötig. Die Dosierung von 104 g/m³ Sulfurylfluorid bei 5 bis 10° C über 24 Stunden sowie 80 g/m³ über 10° C bleibt bestehen. Da jedoch eine höhere Endkonzentration einzuhalten ist, wird voraussichtlich mehr des Insektizids benötigt.
Ein höherer Aufwand entsteht bei der Kontrolle der Parameter während der Begasung. Um die vorgeschriebenen Messpunkte zu erreichen, müssen geeignete Geräte an den Begasungsplätzen bereitstehen. Durch den Einsatz von Heizregistern zur Sicherung der erforderlichen Umgebungstemperatur kann Ladevolumen verloren gehen. Hinzu kommen die Kosten für die Heiztechnik.
Für Kalamitätsholz gelten verschärfte Vorgaben. Die Begasung muss unter anderem 48 Stunden dauern. Zudem werden strengere Kriterien bei den Vorauszeugnissen (VAZ) erwartet. Diese legen unter anderem fest, ob es sich um befallsfreies Frischholz oder um Kalamitätsholz handelt. Insgesamt wird mit steigenden Kosten beim Rundholzexport und einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Lieferländern gerechnet, in denen geringere Anforderungen gelten.
Die neuen Regeln gelten rückwirkend zum 1. November für die Laubholzsaison 2025/2026. Ein Enddatum fehlt.