Wie der Holzkurier berichtete, erarbeiteten der deutsche Forst- sowie Holzwirtschaftsrat eine erneuerte Rahmenvereinbarung zur Qualitätssortierung von Laubrundholz. Die freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Dachorganisationen, regelt die Sortierung und Vermessung von Rundholz sowie die damit zusammenhängenden Begriffsdefinitionen und ähnelt den Österreichischen Holzhandelsusancen. Die Neuregelung trat am 4. Juli in Kraft und beinhaltet Änderungen in den Hauptlaubholzarten Buche und Eiche.
Buche
In der Neuauflage sind die Abgrenzungen zwischen den Qualitätsklassen C und D bezüglich des Kriteriums der überwallten Äste deutlicher definiert. Schlag- und Fällungsschäden sind in der Qualitätsklasse A ab sofort zulässig, sofern diese während der Fällung oder des Rückevorgangs entstanden sind. Damit ist sie ident mit der Regelung zu Eichenrundholz. Neu ist die Regelung bezüglich der Handhabung von Rotkernen bei B-Qualitäten: Bei Rotkern bis 33% des Stirnflächendurchmessers handelt es sich um Holz der Qualitätsklasse B. Umfasst der Rotkern zwischen 33 und 60% wird dieses fortan als „B-Rot1“ bezeichnet. Ist der Rotkern größer 60%, kann das Holz mit „B-Rot2“ bezeichnet werden.
Eiche
Für die Eiche wird die Abgrenzungzwischen den Qualitätsklassen C und D über das Kriterium der Äste deutlicher. Ebenfalls die bei Eiche auftretende Stammtrockenheit wird eindeutig in einer eigenen Tabellezeile geregelt. Schlag- und Fällungsschäden wurden als Qualitätsmerkmal ergänzt. Nägel und Insektenfraßgänge im Holz der Qualitätsklasse B sind deutlicher von der Qualitätsklasse C abgegrenzt.
Die Merkblätter für Eiche sind hier zu finden, jene für Buche hier.