Die Anweisungen betreffen unter anderem die bei der Begasung notwendigen Mindesttemperaturen. Vor allem in den Wintermonaten sind die Vorgaben aus Sicht von Rundholzexporteuren und Betreibern von Begasungsplätzen kaum umsetzbar.
Die Handlungsanweisung sollte ursprünglich bereits rückwirkend zum 1. Juli angewendet werden. Wegen der fehlenden Praktikabilität und den befürchteten starken Kostensteigerungen bei der Rundholzbegasung werden Vertreter von Pflanzenschutzdiensten, Speditionen und Begasungsbetreibern am 21. Juli über die Handlungsanweisung sprechen. Dabei wird der Zeitraum für die Umsetzung ein Thema sein.
Hier finden Sie die komplette Handlungsanweisung als pdf-Download.