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Elisabeth Tupý und Hannes Krehan tragen für die EU-Holzverordnung am BFW Verantwortung © DI Anton Sprenger

Holzhandel transparent?

Ein Artikel von DI Anton Sprenger | 19.12.2012 - 11:02
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Elisabeth Tupý und Hannes Krehan tragen für die EU-Holzverordnung am BFW Verantwortung © DI Anton Sprenger

Auf 150 Mrd. € schätzte die OECD den Wert von Holz aus illegaler Produktion bereits 2002. Die Weltbank bezifferte den Holzerzeugerländern entgangene Einnahmen bis 15 Mrd. €/J. Der FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade)-Aktionsplan der EU ist dabei jenes Maßnahmenpaket, das illegale Waldschlägerungen und den Handel einschränken soll. Die erste Schiene des Planes setzt auf die Unterstützung der Holz produzierenden Länder bei der Stärkung ihrer Forstpolitik, etwa über Entwicklungszusammenarbeit. Weiters soll ein Lizenzsystem sicherstellen, dass nur legal erzeugtes Holz in die EU eingeführt werden kann. Maßnahmen sind der Abschluss von FLEGT-Partnerschaftsabkommen.
„Tatsache ist jedoch, dass zwar mit Ghana, Kamerun, der Republik Kongo, Liberia, der Zentralafrikanischen Republik und Indonesien ausverhandelte Abkommen bestehen, aber noch kein einziger Staat bereit ist, FLEGT-Genehmigungen auszustellen. Mit weiteren sieben Staaten steht man in Verhandlungen und eine Reihe weitere Länder haben Interesse gezeigt“, erläuterte DI Johannes Hangler, Lebensministerium, beim FHP-Workshop am 17. Dezember am Bundesforschungszentrum für Wald (BFW), Wien.

Sorgfaltspflicht ab 3. März

95/2010 treten ab 3. März Maßnahmen in Kraft, die das Inverkehrbringen illegal geschlägerten Holzes verhindern sollen. Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzprodukte am Binnenmarkt platzieren, sind zur Sorgfalt verpflichtet: Diese umfasst Informationen über Art, Herkunft und Legalität der Lieferung sowie ein Risikoabschätzungs- und Risikominderungsverfahren (Due Diligence).
Zur Erleichterung der Rückverfolgbarkeit am Binnenmarkt müssen die Händler ihre Lieferanten und Abnehmer (ausgenommen Konsumenten) auf fünf Jahre rückblickend benennen können. Das gilt für Rundholz bis Bilderrahmen, Holzmöbel oder Papier. Hauptaugenmerk liegt auf den Importen aus den im EU-FLEGT-Aktionsplan angeführten Schlüsselregionen Südostasiens, West- und Zentralafrikas, Südamerikas und Russlands“, informierte Hangler.

Auch Waldbesitzer betroffen

Betroffen sind aber auch heimische Waldbesitzer oder Stockkäufer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren. Sie zählen nicht zur Risikogruppe. Eine Ausnahmeregel war aber aus Wettbewerbsgründen und Konformität mit den WTO-Bestimmungen nicht möglich. Auch Internethändler werden zu Marktteilnehmern, sobald das Holz am Zoll umgeschlagen wird. Ein Waldbesitzer, der Einschlagsrechte verkauft, ist kein Marktteilnehmer, auch nicht das Unternehmen, welches Nutzungen im Auftrag Dritter ausführt. Ein Landwirt, der aus seinem Wald Holz schlägert, um sich ein Stallgebäude zu bauen, gilt hingegen als Marktteilnehmer (betriebliche Verwendung).
In Zusammenhang mit dem Rundholzverkauf wurde der FHP-Lieferschein um einen Zusatz in Hinblick auf Legalität und Verfügungsberechtigung überarbeitet”, informiert Mag. Wilhelm Autischer, FHP-Generalsekretär.

Konkretisierungsbedarf

Marktteilnehmer müssen ihren Sitz in der EU haben. Das ist dann von Bedeutung, wenn etwa Unternehmer der Plattenindustrie den Zellstoff über Verkaufsbüros/Agenten in der Schweiz aus Brasilien beziehen. In Bezug auf die EU-Holzverordnung gilt die Schweiz als nicht dem Binnenmarkt gleichgestellt.
„Entscheidend für den Status von Holz-Unternehmen als Marktteilnehmer (mit Sorgfaltspflicht) oder Händler ist, wo der Eigentumsübergang passiert. Zur Klärung solcher Details sollen auf EU-Ebene ,Guidelines‘ die Verordnung verdeutlichen und als Referenz den Marktteilnehmern, Verbänden, aber auch Gerichten dienen. Sie sind noch bis Ende Jänner in Überarbeitung und werden dann in alle Amtssprachen übersetzt. Das nationale Durchführungsgesetz, welches die zuständigen Behörden nennt sowie Kontrolle und Sanktionen regelt, ist im Gegensatz zu Deutschland noch nicht beschlossen“, informiert Hangler.

Neue Aufgabe für BFW

„Neben dem Pflanzenschutz und der Kontrolle des forstlichen Vermehrungsgutes erhält das BFW mit der EU-Holzverordnung ein neues Standbein als Behörde“, freut sich BFW-Direktor DI Dr. Peter Mayer. Verantwortlich für Importkontrollen (Überprüfung der FLEGT-Lizenzen), Kontrollen bei Marktteilnehmern, Händlern sowie bei Überwachungsorganisationen sind DI Hannes Krehan und Ing. Elisabeth Tupý. „Bei Holzimporten aus Drittländern (FLEGT-Partnerländern) werden wir von der Zollbehörde informiert“, ergänzt Krehan.

Was können Zertifizierungssysteme?

„Entgegen bisherigen Zusagen aus Brüssel werden private Zertifizierungssysteme, wie jenes des Forest Stewardship Councils (FSC) oder das nach der Pan-europäischen Holzzertifizierungsinititative (PEFC), als Ersatz für die Risikobewertung nicht anerkannt. Auch hat die Kommission bisher abgestritten, dass Waldbesitzer betroffen sind“, stellt DI Martin Höbarth, Obmann PEFC Austria, dar.
„Die Risikobewertung anhand von Zertifizierungsverfahren ist möglich“, relativierte DI Dr. Michael Golser, HolzCert Austria. Um den Vorgaben der EU-Holzverordnung besser entsprechen zu können, werden die Standards von PEFC und FSC demnächst adaptiert.
„Zertifizierungssysteme werden dann viele – aber nicht alle – Anforderungen abdecken und jedenfalls die selbstständige Umsetzung durch Zertifikatsinhaber ermöglichen. Die Inhaber müssen sich aber bewusst werden, ob alle Betriebsbereiche von ihrer ,Chain of Custody‘ abgedeckt sind. Manche Holzunternehmen sind für ihre Produktion zertifiziert, nicht jedoch für ihren Handelsbetrieb“, ergänzt Golser.
Umgekehrt fragt er sich, ob die EU-Holzverordnung eine Erleichterung bei der Zertifizierung bringt? „PEFC und FSC stellen andere Anforderungen an Legalität. Nach dem Corruption Perception Index würden für die EU-Binnenmarktländer Tschechien, Slowakei und Italien ab heuer eine Risikobewertung nötig sein, da diese bei der Korruption den CPI von 50 unterschritten haben“, sagt Golser.