Mit der nun vorliegenden Forstgesetznovelle will Bundesminister Mag. Willibald Molterer das Prinzip der Nachhaltigkeit stärken und die Nutzung noch besser aufeinander abstimmen.Verwaltungsreform berücksichtigt. Die Novelle fällt mit der Verwaltungsreform zusammen. Ziele: der Entbürokratisierung der Waldbewirtschaftung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Besitzer. Überdies muss das Forstgesetz den internationalen Entwicklungen angepasst werden.
Nach einer ersten Durchsicht des Entwurfes fällt auf, dass tatsächlich das aus der Forstwirtschaft stammende Prinzip der Nachhaltigkeit an die vorderste Stelle gereiht und entsprechend definiert wird (sh. Holzkurier Heft 44, S. 16).Multifunktionalität. Der aus der Landwirtschaft stammende Multifunktionalitäts-Begriff zieht in den Wald ein. Multifunktionalität ist zum Inbegriff der europäischen, insbesondere aber der österreichischen Landwirtschaftspolitik geworden. Sie soll die Nachteile einer kleinstrukturierten Wirtschaft durch entsprechende Förderungsmaßnahmen ausgleichen helfen, ohne wettbewerbsverzerrend zu wirken.Reduzierter Verwaltungsaufwand. Die geplante Novelle schafft in vielen Details mehr Klarheit und reduziert somit den Verwaltungsaufwand. Dies beginnt bei der Begriffsdefinition Wald und geht bis zur Festlegung des Begriffes Forststraße.
Mit der vorliegenden Novelle werden jahrhundertealte Bestimmungen gestrichen, wie etwa die Trift oder die Harznutzung. Man kann mit Recht behaupten, dass mit dem vorliegenden Entwurf ein kräftiger Durchforstungseingriff geplant ist.
Gleichzeitig nimmt man neue Bestimmungen auf, wie jene über die Naturwaldreservate oder Waldflächen in Nationalparks und Naturschutzgebieten. Die weitgehende Außernutzungstellung einzelner Waldkomplexe ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung einer artenreichen Flora und Fauna und geht aufgrund der guten Waldausstattung und der enormen Holzvorräte in unseren Wäldern nicht zu Lasten des Holzmarktes.Droht übeewaldung. Ob durch die geänderte Definition der Neubewaldung mittels Naturverjüngung - neben einer Überschirmung von 50% muss nun auch eine Mindesthöhe des Bewuchses von 3 m vorliegen - der Gefahr der Überwaldung entgegengewirkt werden kann, bleibt fraglich.
Die Änderung des Begriffes Neubewaldung würde zwar dem Grundeigentümer den Spielraum entscheidend vergrößern, um den Bewuchs noch rechtzeitig zu entfernen und damit eine Fläche vor dem Forstzwang zu retten. Hier scheint aber der Aufwand für die Forstbehörde bei der Feststellung der Durchschnittshöhe von 3 m zu wenig beachtet worden zu sein.Waldfläche stark ausgedehnt. Tatsache ist, dass die Waldfläche in Österreich in den vergangenen Jahrzehnten stark zugenommen hat, in einzelnen Regionen so sehr, dass sich bereits Bürgerinitiativen zur Bekämpfung der Waldausdehnung gebildet haben. Der Hauptgrund für diese Entwicklung liegt in der Landwirtschaft und deren massiven Veränderungen vor allem in den vergangenen 20 Jahren.
Der zunehmende Wettbewerbsdruck hat viele Betriebsführer zum Aufgeben gezwungen. Flächen, die nicht zu verpachten waren, wurden entweder aufgeforstet oder der natürlichen Sukzession überlasssen und sind zu Wald geworden. Rodung mit geänderten Vorzeichen. Eine so wesentlich vom Fremdenverkehr abhängige Nation wie Österreich braucht die offene Kulturlandschaft, weshalb die in der Novelle vorgesehenen Bestimmungen zur Rodung als höchst erfreulich anzusehen sind.
Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass ein gelernter Forstmann am eigenen Ast sägen wollte. Was aber in den vergangenen Jahrzehnten unter dem Deckmantel des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung verhindert wurde, würde ein ganzes Buch füllen.Wald bleibt Wald. Einem privaten Waldeigentümer war es kaum möglich, den Beweis anzutreten, dass sein Interesse an der Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als der Waldkultur jenes an der Walderhaltung überwiegen würde. Hier sei wieder die Landwirtschaft zitiert. Jahrzehntelang konnte der Wald infolge der nur sehr geringen Alpung von Weidevieh große Flächen in den höheren Almregionen zurückerobern.
Heute erlebt die Almwirtschaft wieder eine enorme Bedeutung als zusätzliches Einkommensstandbein für viele bäuerliche Betriebe, weshalb ein Teil dieser verwaldeten Weideflächen nun wieder einer Rodung zuzuführen wäre.Leichter roden. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf trägt durch eine quasi Beweislastumkehr dieser Entwicklung Rechnung. Außerdem sollen Rodungen bis 500 m² im Anmeldeverfahren abgewickelt werden. Dies führt vor allem zu einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnissen.Bestellungspflicht ab 3600 ha. Da die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft im internationalen Wettbewerb ebenfalls härter geworden sind, kommt nun die geplante Änderung in der Bestellungspflicht von Forstorganen dieser Entwicklung entgegen. Forstakademiker als leitende Forstorgane sind erst ab einer Fläche von 3600 ha zu bestellen. Eine weitere Vorschreibung in größeren Betrieben ist nicht mehr vorgesehen, sondern obliegt dem Eigentümer.
Konnte sich einst ein Forstmann ausrechnen, wieviele Arbeitsplätze verfügbar sind, so wäre nun vorschnell von einer Forstlaufbahn abzuraten.Chancen für grüne Junggilde. Dass dem aber nicht so ist, beweist die Tatsache, dass der gelernte Forstakademiker aufgrund der universellen Ausbildung vielseitig einzusetzen ist und künftig auch vermehrt Dienstleistungen der öffentlichen Hand privatisiert werden, was wiederum Chancen für den forstlichen Nachwuchs bietet.
Die Zusammenlegung der Forstlichen Ausbildungsstätten mit der Bundesversuchsanstalt zu einem Forschungszentrum und Bundesamt für Wald ist Ausfluss der Verwaltungsreform und kann bei geschickter Umsetzung durchaus Vorteile für die heimische Forstwirtschaft mit sich bringen.Wald multifunktionell. In den neuen Bestimmungen zur forstlichen Förderung kommt deutlich zum Ausdruck, dass es gilt den Wald in seiner Multifunktionalität zu erhalten.
Eine Reihe von Maßnahmen können nun mit einer Co--Finanzierung aus Brüssel rechnen. Es wäre jedoch verfehlt zu glauben, dass die in der Forstwirtschaft eingesetzten Fördermittel nur annähernd jene Einschränkungen des freien Verfügungsrechtes des Waldeigentümers abgelten, die aus der Öffnung des Waldes mit dem Forstgesetz 1975 resultieren.Forstwirtschaft erleichtert. Die in Begutachtung befindliche Forstgesetznovelle ändert nichts an den jahrzehntelangen Bestrebungen, den Wald nachhaltig zu erhalten und zu fördern. Es wird jedoch erstmals das Wirtschaften im und mit dem Wald erleichtert und soll als positiver Beitrag zur Verwaltungsreform gesehen werden.
Die Forstwirtschaft geht jedenfalls mit gutem Beispiel voran, wenngleich auch bei der gegenständlichen Novelle zu erwarten ist, dass eine Reihe offener Fragen und Wünsche aufgeworfen werden, deren Beantwortung noch einiges an Nachjustierung benötigen wird.
Nach einer ersten Durchsicht des Entwurfes fällt auf, dass tatsächlich das aus der Forstwirtschaft stammende Prinzip der Nachhaltigkeit an die vorderste Stelle gereiht und entsprechend definiert wird (sh. Holzkurier Heft 44, S. 16).Multifunktionalität. Der aus der Landwirtschaft stammende Multifunktionalitäts-Begriff zieht in den Wald ein. Multifunktionalität ist zum Inbegriff der europäischen, insbesondere aber der österreichischen Landwirtschaftspolitik geworden. Sie soll die Nachteile einer kleinstrukturierten Wirtschaft durch entsprechende Förderungsmaßnahmen ausgleichen helfen, ohne wettbewerbsverzerrend zu wirken.Reduzierter Verwaltungsaufwand. Die geplante Novelle schafft in vielen Details mehr Klarheit und reduziert somit den Verwaltungsaufwand. Dies beginnt bei der Begriffsdefinition Wald und geht bis zur Festlegung des Begriffes Forststraße.
Mit der vorliegenden Novelle werden jahrhundertealte Bestimmungen gestrichen, wie etwa die Trift oder die Harznutzung. Man kann mit Recht behaupten, dass mit dem vorliegenden Entwurf ein kräftiger Durchforstungseingriff geplant ist.
Gleichzeitig nimmt man neue Bestimmungen auf, wie jene über die Naturwaldreservate oder Waldflächen in Nationalparks und Naturschutzgebieten. Die weitgehende Außernutzungstellung einzelner Waldkomplexe ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung einer artenreichen Flora und Fauna und geht aufgrund der guten Waldausstattung und der enormen Holzvorräte in unseren Wäldern nicht zu Lasten des Holzmarktes.Droht übeewaldung. Ob durch die geänderte Definition der Neubewaldung mittels Naturverjüngung - neben einer Überschirmung von 50% muss nun auch eine Mindesthöhe des Bewuchses von 3 m vorliegen - der Gefahr der Überwaldung entgegengewirkt werden kann, bleibt fraglich.
Die Änderung des Begriffes Neubewaldung würde zwar dem Grundeigentümer den Spielraum entscheidend vergrößern, um den Bewuchs noch rechtzeitig zu entfernen und damit eine Fläche vor dem Forstzwang zu retten. Hier scheint aber der Aufwand für die Forstbehörde bei der Feststellung der Durchschnittshöhe von 3 m zu wenig beachtet worden zu sein.Waldfläche stark ausgedehnt. Tatsache ist, dass die Waldfläche in Österreich in den vergangenen Jahrzehnten stark zugenommen hat, in einzelnen Regionen so sehr, dass sich bereits Bürgerinitiativen zur Bekämpfung der Waldausdehnung gebildet haben. Der Hauptgrund für diese Entwicklung liegt in der Landwirtschaft und deren massiven Veränderungen vor allem in den vergangenen 20 Jahren.
Der zunehmende Wettbewerbsdruck hat viele Betriebsführer zum Aufgeben gezwungen. Flächen, die nicht zu verpachten waren, wurden entweder aufgeforstet oder der natürlichen Sukzession überlasssen und sind zu Wald geworden. Rodung mit geänderten Vorzeichen. Eine so wesentlich vom Fremdenverkehr abhängige Nation wie Österreich braucht die offene Kulturlandschaft, weshalb die in der Novelle vorgesehenen Bestimmungen zur Rodung als höchst erfreulich anzusehen sind.
Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass ein gelernter Forstmann am eigenen Ast sägen wollte. Was aber in den vergangenen Jahrzehnten unter dem Deckmantel des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung verhindert wurde, würde ein ganzes Buch füllen.Wald bleibt Wald. Einem privaten Waldeigentümer war es kaum möglich, den Beweis anzutreten, dass sein Interesse an der Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als der Waldkultur jenes an der Walderhaltung überwiegen würde. Hier sei wieder die Landwirtschaft zitiert. Jahrzehntelang konnte der Wald infolge der nur sehr geringen Alpung von Weidevieh große Flächen in den höheren Almregionen zurückerobern.
Heute erlebt die Almwirtschaft wieder eine enorme Bedeutung als zusätzliches Einkommensstandbein für viele bäuerliche Betriebe, weshalb ein Teil dieser verwaldeten Weideflächen nun wieder einer Rodung zuzuführen wäre.Leichter roden. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf trägt durch eine quasi Beweislastumkehr dieser Entwicklung Rechnung. Außerdem sollen Rodungen bis 500 m² im Anmeldeverfahren abgewickelt werden. Dies führt vor allem zu einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnissen.Bestellungspflicht ab 3600 ha. Da die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft im internationalen Wettbewerb ebenfalls härter geworden sind, kommt nun die geplante Änderung in der Bestellungspflicht von Forstorganen dieser Entwicklung entgegen. Forstakademiker als leitende Forstorgane sind erst ab einer Fläche von 3600 ha zu bestellen. Eine weitere Vorschreibung in größeren Betrieben ist nicht mehr vorgesehen, sondern obliegt dem Eigentümer.
Konnte sich einst ein Forstmann ausrechnen, wieviele Arbeitsplätze verfügbar sind, so wäre nun vorschnell von einer Forstlaufbahn abzuraten.Chancen für grüne Junggilde. Dass dem aber nicht so ist, beweist die Tatsache, dass der gelernte Forstakademiker aufgrund der universellen Ausbildung vielseitig einzusetzen ist und künftig auch vermehrt Dienstleistungen der öffentlichen Hand privatisiert werden, was wiederum Chancen für den forstlichen Nachwuchs bietet.
Die Zusammenlegung der Forstlichen Ausbildungsstätten mit der Bundesversuchsanstalt zu einem Forschungszentrum und Bundesamt für Wald ist Ausfluss der Verwaltungsreform und kann bei geschickter Umsetzung durchaus Vorteile für die heimische Forstwirtschaft mit sich bringen.Wald multifunktionell. In den neuen Bestimmungen zur forstlichen Förderung kommt deutlich zum Ausdruck, dass es gilt den Wald in seiner Multifunktionalität zu erhalten.
Eine Reihe von Maßnahmen können nun mit einer Co--Finanzierung aus Brüssel rechnen. Es wäre jedoch verfehlt zu glauben, dass die in der Forstwirtschaft eingesetzten Fördermittel nur annähernd jene Einschränkungen des freien Verfügungsrechtes des Waldeigentümers abgelten, die aus der Öffnung des Waldes mit dem Forstgesetz 1975 resultieren.Forstwirtschaft erleichtert. Die in Begutachtung befindliche Forstgesetznovelle ändert nichts an den jahrzehntelangen Bestrebungen, den Wald nachhaltig zu erhalten und zu fördern. Es wird jedoch erstmals das Wirtschaften im und mit dem Wald erleichtert und soll als positiver Beitrag zur Verwaltungsreform gesehen werden.
Die Forstwirtschaft geht jedenfalls mit gutem Beispiel voran, wenngleich auch bei der gegenständlichen Novelle zu erwarten ist, dass eine Reihe offener Fragen und Wünsche aufgeworfen werden, deren Beantwortung noch einiges an Nachjustierung benötigen wird.