Es gibt Neuigkeiten im Fall „Rundholzkartell Nordrhein-Westfalen“, bei dem eine Gruppe von Sägewerken im Zuge einer Kartellklage wegen angeblich überhöhter Holzpreise vom Land 187 Mio. € Schadenersatz fordert.
Dabei traten die 32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens an die Gesellschaft ASG 2 ab. Diese Gesellschaft hat als „Rechtsdienstleisterin“ im Sinne des deutschen Rechts bei einem deutschen Gericht eine Sammelklage auf Schadenersatz gegen das Land erhoben. Sie handelt – gegen ein Erfolgshonorar – in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Sägewerke.
Das Land stellt die Aktivlegitimation der ASG 2 in Abrede. Es macht geltend, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch einige nationale Gerichte dem Dienstleister im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kein Sammelklageinkasso gestatteten.
Daraufhin stellte der Europäische Gerichtshof jetzt fest, dass eine nationale Regelung, die ein Sammelklageinkasso ausschließt, unter bestimmten Umständen gegen das Unionsrecht verstoßen kann. Das sei dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsieht und sich die Erhebung einer individuellen Schadenersatzklage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.