13. September
Laut dem Thüringer Forstministerium hat die ASG 5 fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Berufungsfrist läuft bis zum 27. Oktober. Danach werde laut antennethueringen.de das Thüringer Oberlandesgericht in Jena dem Land voraussichtlich eine Frist für eine Erwiderung setzen.
21. Juli
Die ASG 5 vertritt in dem Verfahren sechs Sägewerksunternehmen, die sich durch die Praxis des Freistaates, Holz nicht nur aus dem Staatswald, sondern auch aus Privat- und Kommunalwäldern zu vermarkten, benachteiligt fühlen. Hintergrund der Klage ist, ähnlich wie in anderen Bundesländern, eine aus Sicht der Klägerin nicht wettbewerbskonforme, gebündelte Holzvermarktung in Thüringen, was seitens des Freistaates als unbegründet zurückgewiesen wird (Rundholzkartell-Klage: Streitverkündung in Thüringen).
Das Landgericht Erfurt begründet die Klageabweisung damit, dass die ASG 5 als Klägerin gar nicht berechtigt sei, den 32 Mio. €-Schadenersatz einzuklagen. Das Geschäftsmodell der ASG 5 verstoße gegen das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz. Kritisch gesehen würden die Vergütungsverträge zwischen der ASG 5 als Prozessfinanzierer und den Sägewerken, die dadurch „unangemessen benachteiligt“ würden, wird der Richter an der zuständigen Zivilkammer, Dirk Apel, bei nd-aktuell.de zitiert. „Das Vergütungsmodell ist bewusst so gewählt worden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen alle juristischen Wege ausschöpft, um die Interessen der Sägewerke auch durchzusetzen“, heißt es seitens der ASG 5 bei nd-aktuell.de weiter.
In anderen Bundesländern, beispielsweise in Baden-Württemberg sowie Rheinland-Pfalz, sind bereits vergleichbare Urteile erstinstanzlich gefällt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Thüringer Landwirtschaftsministerium geht davon aus, dass das Verfahren in die zweite Instanz gehen wird.