Deutschland

Hessen-Forst steigt bei Holzvermarktung aus

Ein Artikel von Fabian Pöschel (für holzkurier.com bearbeitet) | 17.07.2018 - 08:11

Mit dieser Entscheidung reagiert das Hessische Ministerium auf das Kartellverfahren in Baden-Württemberg. Am 12. Juni entschied der Bundesgerichthof zugunsten Baden-Württembergs. Damit wurde die Entscheidung des Bundeskartellamts wegen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt. Länder mit einer ähnlichen Verwaltungsstruktur, wie Hessen, Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz, wären ebenfalls betroffen. Um einem etwaigem Verbot vorzukommen, entschied sich die Geschäftsführung von Hessen-Forst zu diesem Schritt.

Die Flächengrenze wurde in Anlehnung an das Urteil in Baden-Württemberg bestimmt, ist jedoch nur eine vorübergehende Größe. Ausnahmen könnte es in Nordhessen geben, da hier besonders viele Gemeinschaftswälder auftreten und die Eigentümergemeinschaften lediglich einen ideellen Anteil halten. Im Sinne des Arbeitsgemeinschaftsgedankens soll die Vermarktung seitens Hessen-Forst für diese Gebiete weiterhin möglich sein. Details hierzu werden auf einer Sitzung des Landesforstausschusses am 8. August thematisiert. Wie es aus der Pressestelle des Hessischen Ministeriums heißt, werden bereits abgeschlossene Holzkaufverträge aus den betroffenen Besitzstrukturen bis zum 30. September 2019 bedient.

Wie die HNA berichtete, kommt es vor allem im Kommunalwald zu Bestrebungen Forstbetriebsgemeinschaften zum Zwecke der Holzvermarktung zu gründen.